Die neue Google Fonts-Abmahnwelle rollt – wir haben Tipps!

Hast du eine Website? Nutzt du Google Fonts? Dann wird es Zeit, aktiv zu werden – denn eine neue Abmahnwelle rollt! PRINZ hat mit Rechtsanwältin Christin Gehder gesprochen und verrät, was im Fall der Fälle zu tun ist.

Ein Abmahnschreiben zum Thema Google Fonts

Der Hintergrund: Ein Urteil des Landesgericht München vom 20.01.2022 (Az.: 3 O 17493/20) bestätigte die Rechtswidrigkeit der Remote-Einbindung von Google Fonts und sprach dem dortigen Kläger einen Schadensersatz zu. Seitdem verbreiten sich entsprechende Abmahnschreiben wie ein Lauffeuer. Das Problem dabei ist, dass viele der abgemahnten Webseiten-Betreiber tatsächlich durch die Einbindung von Google-Schriftarten unberechtigt Daten ihrer Webseiten-Besucher an Google weitergeben.

Was sind Google Fonts?

Google stellt über eine Datenbank etwa 1.400 Schriftarten (englisch: „Fonts“) zur Verfügung. Jeder hat auf diese Schriftarten Zugriff und kann sie kostenlos für seine Webseite entweder remote oder lokal nutzen. Aber Achtung: Wird eine Google-Schriftart remote genutzt, gibt der Webseiten-Betreiber in der Regel personenbezogene Daten seiner Webseiten-Besucher an Google weiter, was laut Urteil des Landesgericht München einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt und einen Schadensersatzanspruch des Webseiten-Besuchers zur Folge haben kann.

Wie erfolgte die Einbindung?

Beim Einbinden einer Google Fonts-Schriftart kommt es daher entscheidend darauf an, ob diese lokal auf dem eigenen Server gespeichert oder online (remote) von den Google-Servern heruntergeladen wird. Im ersten Fall wird nämlich DSGVO-konform vermieden, dass die Daten der Webseitenbesucher an Google weitergegeben werden.

Rechner mit Google Suchmaske
Viele Website-Betreiber nutzen die kostenfreien Schriften von Google. Wichtig ist, dass man sie lokal speichert und nicht remote von den Google-Servern nutzt

Warum kursieren so viele Abmahnungen?

Da tausende Webseiten-Betreiber Google Fonts-Schriftarten für alle sichtbar nutzen, sich aber dieser Problematik überwiegend nicht bewusst sind, schwimmen derzeit immer mehr findige Privatpersonen und Abmahnkanzleien auf dieser Welle mit, besuchen Webseiten, dokumentieren dies und versenden im großen Stil Abmahnungen. Ganz weit vorn dabei ist ein gewisser Herr Martin Ismail, vertreten von Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin und ein Herr Wang Yu, vertreten von der Kanzlei RAAG, Nikolaos Kairis Dikigoros.

In den Abmahnungs-Schreiben wird mitgeteilt, dass man die Webseite des Adressaten aufgesucht habe und dabei feststellen musste, dass auf der Webseite Google Fonts derart installiert sei, dass die IP-Adresse der Besucher an Google in den USA weitergeleitet wird. Die unlautere Weitergabe der IP-Adresse stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 I BGB dar, da IP-Adressen personenbezogene Angaben im Sinne der DSGVO sind. Aufgrund dieses Vorwurfs verlangen die Herrschaften sodann verschiedene dreistellige Beträge.

Was tun im Falle einer Abmahnung?

Wichtig ist zunächst, Ruhe zu bewahren und zu überprüfen, wie die Schriftart konkret eingebunden wurde. Sollte die Einbindung tatsächlich remote erfolgt sein, hängt die Rechtmäßigkeit der Abmahnung aber von weiteren Faktoren ab. Bei den oben genannten Herren Ismail und Wang verdichtet sich der Verdacht, dass die Vorgehensweise rechtsmissbräuchlich erfolgte. Das bedeutet, dass der behauptete Anspruch vermutlich auch dann nicht besteht, wenn die Einbindung von Google Fonts nicht DSGVO-konform erfolgte.

Viele der abgemahnten Webseiten-Betreiber lassen sich aus Angst vor Mahngebühren dazu hinreißen, die Beträge einfach zu zahlen, da sie verhältnismäßig gering sind. Hier ist aber Vorsicht geboten! Herr Wang beispielsweise verknüpft die Zahlung mit einer Bestätigung, es zu unterlassen, personenbezogene Daten von ihm an Google weiterzugeben. D.h. der Zahlvorgang soll automatisch eine Unterlassungserklärung darstellen, woraus im Zweifel weitere Ansprüche hergeleitet werden könnten. Wer sich also nicht sicher ist, wie das Schreiben zu verstehen ist, das er im Briefkasten hatte, sollte dieses im Zweifel von einem Anwalt prüfen lassen.

Rechtsanwältin Christin Gehder bearbeitet zahlreiche Abmahnungen dieser Art. Weitere Infos findest du auf der Website der Kanzlei: www.gehder-rechtsanwaelte.de

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